LebendspendeServiceGesetze

Rechtliche Grundlagen der Lebendspende in Deutschland

Wichtig!

Das deutsche Transplantations- gesetz erlaubt die Lebendspende nur als freiwillige und selbstlose Gabe an einen besonders nahe stehenden Menschen.

Die Voraussetzungen für eine Lebendspende sind im deutschen Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Eine Lebendspende muss freiwillig erfolgen und sollte ausschließlich von Liebe und starkem Familienzusammenhalt oder einer engen Freundschaft und Verbundenheit ausgehen.

So heißt es im Gesetzeswortlaut: Die Organspende ist "nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen" (§ 8 Absatz 1 Satz 2 TPG). Das Motiv des bedingungslosen Helfenwollens sollte bestimmend sein. Der Gesetzgeber verbietet die Lebendspende, wenn die Freiwilligkeit und Uneigennützigkeit nicht gegeben sind, die enge persönliche Verbundenheit wird ausdrücklich gefordert.


Wichtig!

Der potentielle Spender muss sich über das volle Ausmaß des Eingriffs im Klaren sein. Sein Schutz hat immer Vorrang.

Nach dem Transplantationsgesetz (TPG) muss der Spender einer Niere volljährig und einwilligungsfähig sein. Die Einwilligungsfähigkeit eines Menschen beschreibt die Fähigkeit, "Wesen, Bedeutung und Tragweite eines Eingriffs zu beurteilen". Ein Organspender muss daher das erforderliche Urteils- und Einsichtsvermögen besitzen. Dies heißt "die Bedeutung der Organentnahme und alle damit verbundenen Beeinträchtigungen und Gefahren" zu kennen und einschätzen zu können.

Des weiteren gelten folgende Grundsätze:

  • Es muss eine Aufklärung des Spenders erfolgen.
  • Der Spender muss in die Organentnahme einwilligen.
  • Der Spender muss er aus ärztlicher Sicht für eine Organspende geeignet sein.
  • Der Spender darf nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet sein.


Im Vordergrund steht der Schutz des Spenders. Er darf nicht leichtfertig durch die Organspende gefährdet werden und mit der Organspende selbst uneinschätzbare Risiken eingehen.

Wichtig!

Das Gesetz verbietet eine Lebendspende, wenn ein passendes postmortal gespendetes Organ verfügbar ist.

Prinzip der Subsidiarität

Vorrang nach dem Gesetz hat die Leichennierenspende (Prinzip der Subsidiarität). Ist ein solches Organ verfügbar, darf einem gesunden Menschen kein Spenderorgan entnommen werden.

Besondere Aufklärungsverantwortung des Arztes

Wichtig!

Der zuständige Arzt muss den potentiellen Spender ausführlich aufklären und ihn in seinem Entscheidungsprozess verantwortungsvoll begleiten.

Der beratende und behandelnde Arzt hat eine besondere Verantwortung gegenüber dem potentiellen Lebendspender. Aus dieser von der Bundesärztekammer mit Nachdruck empfohlenen besonderen Verantwortungsrolle leitet sich eine weitgehende Aufklärungspflicht ab. Während des Aufklärungsgesprächs muss ein zweiter, an der Transplantation nicht beteiligter Arzt anwesend sein, um den Lebendspender in seinem freien Entschluss zu stärken und seine unabhängige Entscheidung zu schützen.  

Der Lebendspender soll die Folgen und Risiken des Eingriffs abwägen, seine Tragweite erkennen und eigenständig zu einer rationalen und selbstverantwortlichen Entscheidung gelangen können. Die Einverständniserklärung dokumentiert diesen Entscheidungsprozess.

Rolle der Kommission

Wichtig!

Hat das Transplantationszentrum Zweifel an der Freiwilligkeit einer Spendeentscheidung, kann es eine letzte Prüfung durch eine Fachkommission beantragen, die jedoch nur beratend tätig ist.

Seit 1999 muss eine landesrechtlich eingesetzte Kommission prüfen, ob eine Lebendspende freiwillig erfolgt, oder ob es Anhaltspunkte für einen verbotenen Organhandel gibt. Diese Kommission besteht in der Regel aus drei Fachleuten:

  • einem nicht an der Transplantation beteiligten Arzt
  • einem Richter (oder einer Person mit Befähigung zum Richteramt)
  • einer psychologisch erfahrenen Person

Die Kommission wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig und dient der zusätzlichen verfahrensrechtlichen Sicherheit, die Spendermotivation nachzuvollziehen. Sie kann helfen, die Freiwilligkeit der Spendeentscheidung zu ergründen und steht den behandelnden Ärzten des Transplantationszentrums beratend zur Verfügung. Dies bedeutet aber auch, dass der behandelnde Arzt an die Entscheidung der Kommission nicht rechtlich gebunden ist, sondern die moralische und rechtliche Last der Entscheidung über die Durchführung einer Lebendspende bei ihm verbleibt.

 
Quellen:

Gutmann, Organlebendspende (2003), 36-38.

Bundesärztekammer Empfehlungen zur Lebendspende, 3288 

Abgrenzung zum verbotenen Organhandel

Wichtig!

In Deutschland werden der Handel mit Organen, die Entnahme und die Verpflanzung strafrechtlich verfolgt. Dieses Verbot ist für deutsche Staatsangehörige international gültig.

Organhandel ist nach dem TPG in Deutschland grundsätzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

Das Verbot trifft die Bereiche

  • Organhandel
  • Organentnahme
  • und Organeinpflanzung

 
Damit gilt das Verbot sowohl für transplantierende Ärzte, für Organspender und -empfänger sowie für mögliche Zwischenhändler (nach §18 TPG). Nach dem Weltrechtsprinzip gilt dieses Verbot für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Ort einer solchen Transplantation und der dortigen Rechtslage. Die zu schützenden Rechtsgüter umfassen die körperliche Integrität der lebenden Person, die Würde der Person und das freie Selbstbestimmungsrecht des Menschen. Dies kann aus dem Grundgesetz Artikel 1 Abs. I abgeleitet werden. Aber auch der Schutz des Gemeinwohls und das Pietätsgefühl der Allgemeinheit sind im gesetzlichen Verbot des Organhandels berücksichtigt worden.

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