Vor der Operation sollten sich Spender und Empfänger die Übernahme der wesentlichen Kosten durch ihre Krankenkassen bestätigen lassen. Erleidet der Spender einen gesundheitlichen Schaden, ist er unfallversichert.
Vor einer geplanten Lebendspende sollten Empfänger und Spender wichtige versicherungsrechtliche Fragen klären. Die Krankenkasse sollte - unabhängig ob privat oder gesetzlich versichert - eine Kostenübernahme für die Lebendspende schriftlich bestätigen. Wichtig ist auch, dass die Krankenkasse die Kostenzusage für alle wesentlichen Bereiche der Lebendspende macht. Hierzu zählen:
Alle Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Organspende für den Spender entstehen, müssen von der gesetzlichen Krankenversicherung des Organ- empfängers übernommen werden.
Tritt bei einem Lebendspender ein gesundheitlicher Schaden durch die Operation oder infolge der Operation auf, so besteht ein gesetzlicher Versicherungsschutz. In der Regel haftet dann die Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege als zuständige Unfallversicherung für diese Schäden.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1972 (Az: 3 RK 47/70) kann einem Organspender unter bestimmten Voraussetzungen ein Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit erstattet werden. Ein Lebendspender hat jedoch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ist die Arbeitsleistung länger als 4 Wochen unterbrochen, muss sich ein krankenversicherungspflichtiger Lebendspender freiwillig bei seiner Krankenkasse weiter versichern. Die Versicherungsbeiträge müssen dann vom Spender selbst bezahlt werden. Ein angestellter Arbeitnehmer kann im Falle einer Leistungszusage mit der Erstattung seines Nettoverdienstes rechnen. Ist ein Lebendspender selbstständig tätig, ist es schwierig, den Verdienstausfall zu bestimmen, der gegenüber der Unfallversicherung geltend gemacht werden kann.
Senninger_N__Nierentransplantation_nach_Lebendspende.pdf Der Artikel beschreibt versicherungsrechtliche Aspekte und finanzielle Risiken der Lebendspende | 96 K |