NierentransplantationGrundlagen & WissenTransplantationsgesetz
Wichtig!

Das deutsche Transplantationsgesetz bildet die rechtliche Grundlage für alle Teilbereiche einer Organtransplantation. Dies bedeutet Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Transplantationsgesetz

Das deutsche Transplantationsgesetz (TPG) wurde am 1. Dezember 1997 erlassen. Als einer der letzten Staaten in Europa hat Deutschland mit diesem Gesetz die Organspende und Transplantation verbindlich geregelt. Seit 1987 gab es einen Transplantationskodex, in dem medizinische, ärztliche und juristische sowie ethische Grundsätze der Transplantationsmedizin festgelegt waren; doch erst das TPG brachte die entscheidende Rechtssicherheit und eine positive Signalwirkung für die Transplantationsmedizin, da es grundsätzlich alle wichtigen Fragen zur

  • Spende
  • Entnahme
  • und Übertragung von Organen in Deutschland

aufgreift. Es definiert den Hirntod als grundlegende Voraussetzung einer Organentnahme am Menschen und beschreibt den Weg und die Anforderungen an die Einwilligung zur Organspende von Patient und Anghörigen.

Wichtig!

Der schmale Grat zwischen der bestmöglichen Behandlung für den Patienten und dem Schutz des Spenders ist im TPG eindeutig geregelt.

Ziele des TPG

Das wichtigste Ziel des TPG war die Schaffung von Rechtssicherheit für alle an der Transplantation Beteiligten. Weitere grundlegende Ziele des Gesetzes sind:

  • Schaffung von Transparenz
  • Verhinderung des Organhandels und der Kommerzialisierung
  • Erhöhung der Organspendebereitschaft in der Bevölkerung
  • Verteilungsgerechtigkeit bei der Organvermittlung mit Chancengleichheit für die Patienten 

Die rechtliche Zielsetzung ist der Schutz von Spendern und Empfängern. Durch einen klaren rechtlichen Handlungsrahmen sollte die zivilrechtliche Organentnahme bei Lebenden und Verstorbenen verbindlich geregelt sein. Auf der einen Seite steht das Ziel einer größtmöglichen Ausweitung der Therapiemöglichkeiten von schwerst nierenkranken Patienten. Auf der anderen Seite garantiert das Gesetz den Schutz des Lebendspenders und die Garantie der Entscheidungsfreiheit (Autonomie).

Inhalte des TPG

Das TPG ist in verschiedene Abschnitte gegliedert und unterscheidet die allgemeinen Vorschriften (§1 und §2) von den nachfolgenden Paragraphen (§§ 3 bis 7), in denen die Organentnahme bei verstorbenen Organspendern geregelt ist. In einem dritten Abschnitt ist die Lebendorganspende geregelt (§8). Der vierte Abschnitt befasst sich mit dem Prozess der Entnahme, Vermittlung und Übertragung der Organe (§9).

Die weiteren Abschnitte sind wie folgt gegliedert:

  • §10 regelt die Anforderungen an ein Transplantationszentrum
  • §11 definiert die Koordinierungsstelle Deutsche Stiftung Organtransplantation
  • §12 bestimmt die Regeln der Organvermittlung

In einem fünften Abschnitt sind Datenschutz, Fristen und Richtlinien zum Stand medizinischer Erkenntnisse geregelt (§§13-16). Abschließend werden die Verbotsvorschriften im Falle des Organhandels mit den Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen (TPG §§ 17-20) ausformuliert, gefolgt von Schlussvorschriften, die sich auf andere Gesetzesbereiche (SGB V, AMG u.a.) beziehen.

Wichtig!

Alle Regelungen im TPG dienen letztlich dem gleichen Ziel: dem Schutz von Spendern und Empfängern.

Wichtige Kernaussagen des TPG

  • Organhandel ist in Deutschland grundsätzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
  • Jede Organspende und Verpflanzung muss auf der Grundlage des TPG erfolgen.
  • In Deutschland gilt die "erweiterte Zustimmungslösung". Dies bedeutet: Die Entnahme eines Organs ist nur zulässig, wenn ein Verstorbener zu Lebzeiten eingewilligt hat. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgt sein.
  • Der Gesamthirntod ist unabdingbare Voraussetzung für eine Organspende und ist nach weltweit anerkanntem medizinischen Erkenntnisstand ein sicheres Zeichen für den Tod eines Menschen.
  • Der Hirntod muss von zwei unabhängigen Ärzten festgestellt werden, die nicht an der Organentnahme und Transplantation selbst beteiligt sind.
  • Eine Lebendnierenspende ist unter den im Gesetz definierten Voraussetzungen möglich, solange die Gesundheit des Spenders nicht über das vertetbare Maß hinaus gefährdet wird.

Die weiteren Regelungen und Bestimmungen des Gesetzes können hier nicht detailliert dargestellt werden. Der Gesetztestext des TPG ist unter folgender Adresse abrufbar: http://www.medizinrecht.de/gesetze/transplantationsgesetz.htm.

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