Eine chronische Nierenerkrankung ermöglicht es Patienten in vielen Fällen Ihren Beruf fortzuführen. Heute kann die Dialysebehandlung auch außerhalb der Arbeitszeiten durchgeführt werden. Einige berufstätige Patienten nutzen das Angebot einer Nachtdialyse oder einer Dialyse in den Abendstunden. So kann eine frühzeitige Berentung auch unerwünschte psychologische Auswirkungen im Lebensalltag haben. In jedem Fall ist es sinnvoll für Patienten die Frage der Fortführung einer Berufstätigkeit in Ruhe zu prüfen und sich mit der neuen Lebenssituation sorgfältig auseinanderzusetzen. Wichtig ist, es besteht keine offenbarungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Lediglich bei bewilligter Schwerbehinderung ist eine Offenlegung notwendig, damit der Patient die im Sozialgesetzbuch stehenden Sonderkonditionen als Schwerbehinderter in Anspruch nehmen kann.
Dialyse außerhalb der Arbeitszeit
Die Zeit der Dialysebehandlung kann in den meisten Dialysezentren auf den Dialysepatienten abgestimmt werden. Erfolgt die Dialysebehandlung während der Nacht oder in den Nachmittags- oder Abendstunden, kann die Berufstätigkeit weiterhin in Vollzeit ausgeübt werden. Dadurch bleibt die Einkommenssituation unverändert.
Dialyse während der Arbeitszeit – „Teil-Krankengeld“
Wenn die Dialysebehandlung nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann, wird von den Krankenkassen für die Zeit des Arbeitsausfalls „Teil-Krankengeld“ gezahlt. Es können auch ganze Tage hierfür in Anspruch genommen werden.
Ausbildung und Umschulung
Dialysepatienten, die noch keinen Beruf haben oder ihren Beruf wegen ihrer Erkrankung nicht mehr ausüben können, sollten auf jeden Fall eine (neue) Berufsausbildung anstreben. Kostenträger ist die Agentur für Arbeit und Rentenversicherungsträger.
Lohnkostenzuschuss
Vom Integrationsamt können Lohnkosten teilweise übernommen werden, um eine Anstellung bzw. Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
Folgende Sonderregelungen für Dialysepatienten sieht der Gesetzgeber aufgrund der Schwerbehinderung vor:
Erhöhter Kündigungsschutz
Schwerbehinderte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten, darf eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Diese Regelung gilt ab 3 Wochen nach der Antragsstellung. Informationen erhalten sie unter www.integrationsaemter.de (Link „Kontakt“)
Zusatzurlaub
Es besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub von 1 Arbeitswoche (meist 5 Tage).
Umgestaltung des Arbeitsplatzes
Wenn aufgrund der Erkrankung eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes notwendig ist, kann das Versorgungsamt die Kosten übernehmen.